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VG Braunschweig: Meldeauflagen für Hooligans und "Mitläufer" der Hooliganszene rechtmäßig
Hooligans und andere Personen, von denen im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörden zu den von diesen festgelegten Zeiten bei der Polizei zu melden. Für eine solche Meldeauflage genügt es, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Es ist nicht erforderlich, dass er schon wegen Straftaten bei Sportereignissen verurteilt wurde. Das hat das VG Braunschweig in mehreren Eilverfahren entschieden.
Dem Gericht lagen 5 Eilanträge vor, mit denen sich Männer im Alter zwischen 21 und 34 Jahren gegen Meldeauflagen der Stadt Braunschweig (4 Fälle) und der Samtgemeinde Papenteich gewendet haben. Die Meldeauflagen gehen auf Informationen der Polizei über Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen zurück. Alle Antragsteller sind in der bundesweiten Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" erfasst. Die Behörden verpflichteten die Antragsteller dazu, sich an jeweils 19 Tagen kurz vor bzw. nach sicherheitsrelevanten WM-Spielen bei der Polizei in Braunschweig zu melden. Damit solle verhindert werden, dass die Betreffenden sich an gewaltsamen Ausschreitungen an den Spielorten beteiligen. Die Antragsteller machten geltend, die Meldeauflagen seien überzogen: Sie seien noch nicht wegen Gewalttätigkeiten aus Anlass von Sportveranstaltungen verurteilt worden.
Dies steht nach der Entscheidung des Gerichts einer Meldeauflage jedoch nicht entgegen. Eine Meldeauflage sei rechtmäßig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies sei hier der Fall. Ziel der Maßnahme sei die Verhinderung von Straftaten. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende bereits wegen einer Straftat verurteilt worden oder dem Kern der gewalttätigen Hooliganszene zuzurechnen sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Antragsteller nach den von der Polizei festgestellten Vorfällen, bei denen sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen wurden, zumindest zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehören. Der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötige nämlich ein unterstützendes Umfeld, um mit einer geringen Gefahr der Identifizierung agieren zu können.
Beschlüsse des VG Braunschweig vom 08.06.2006
Az.: 5 B 173/06, 5 B 175/06, 5 B 176/06, 5 B 179/06, 5 B 183/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 09.06.2006
Hooligans und andere Personen, von denen im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörden zu den von diesen festgelegten Zeiten bei der Polizei zu melden. Für eine solche Meldeauflage genügt es, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Es ist nicht erforderlich, dass er schon wegen Straftaten bei Sportereignissen verurteilt wurde. Das hat das VG Braunschweig in mehreren Eilverfahren entschieden.
Dem Gericht lagen 5 Eilanträge vor, mit denen sich Männer im Alter zwischen 21 und 34 Jahren gegen Meldeauflagen der Stadt Braunschweig (4 Fälle) und der Samtgemeinde Papenteich gewendet haben. Die Meldeauflagen gehen auf Informationen der Polizei über Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen zurück. Alle Antragsteller sind in der bundesweiten Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" erfasst. Die Behörden verpflichteten die Antragsteller dazu, sich an jeweils 19 Tagen kurz vor bzw. nach sicherheitsrelevanten WM-Spielen bei der Polizei in Braunschweig zu melden. Damit solle verhindert werden, dass die Betreffenden sich an gewaltsamen Ausschreitungen an den Spielorten beteiligen. Die Antragsteller machten geltend, die Meldeauflagen seien überzogen: Sie seien noch nicht wegen Gewalttätigkeiten aus Anlass von Sportveranstaltungen verurteilt worden.
Dies steht nach der Entscheidung des Gerichts einer Meldeauflage jedoch nicht entgegen. Eine Meldeauflage sei rechtmäßig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies sei hier der Fall. Ziel der Maßnahme sei die Verhinderung von Straftaten. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende bereits wegen einer Straftat verurteilt worden oder dem Kern der gewalttätigen Hooliganszene zuzurechnen sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Antragsteller nach den von der Polizei festgestellten Vorfällen, bei denen sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen wurden, zumindest zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehören. Der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötige nämlich ein unterstützendes Umfeld, um mit einer geringen Gefahr der Identifizierung agieren zu können.
Beschlüsse des VG Braunschweig vom 08.06.2006
Az.: 5 B 173/06, 5 B 175/06, 5 B 176/06, 5 B 179/06, 5 B 183/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 09.06.2006